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BSG, 31.03.1976 - 2 RU 117/74 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73
zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer, …
Auszug aus BSG, 31.03.1976 - 2 RU 117/74
-und wäre, wenn R. erst kurz vor Antritt der zum Unfall führenden Fahrt eine größere Menge Alkohol zu sich genommen und sich in der Anflutungsphase befunden hätte° Der erkennende Senat hat bisher noch nicht entschieden, ob es mit Rücksicht auf die Anflutungswirkung des Alkohols für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit genügt, daß der Kraftfahrer zur Zeit des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer BAK von 195 0/00 und darüber führt (vgi° BGHSt 25, 246)". - BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
Auszug aus BSG, 31.03.1976 - 2 RU 117/74
Sind aber sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, kann bei einer absoluten Führuntüchtigkeit, wie sie hier vorliegt, aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß sie für den Unfall die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen ist (BSG 12, 242, 246)° Damit fehlte es zur Zeit des Unfalls an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis als Voraussetzung für eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl° BSG 35, 246, 248). - BSG, 21.11.1958 - 5 RKn 33/57
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen …
Auszug aus BSG, 31.03.1976 - 2 RU 117/74
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß R" mit einer BAK von 1, 42 o/oo zur Zeit des Unfalls absolut fahruntüchtig war und die Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursachegewesenisto läßt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursachen eines Unfalls, der einen unter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrer getroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht nach der Auffassung des erkennenden Senats die Lebenserfahrung dafür, daß die auf Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (Beweis des ersten Anscheins -vgl" BSG 8, 245; 10, 46, So; 42, 242, 246).